FG Köln - Urteil vom 13.10.2004
4 K 6456/01
Normen:
EStG § 70 Abs. 1 ; EStG a.F. § 78 Abs. 1 S 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 125

Unerledigter Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld, Sperrwirkung von Null-Festsetzungbescheiden

FG Köln, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 6456/01

DRsp Nr. 2004/19144

Unerledigter Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld, Sperrwirkung von Null-Festsetzungbescheiden

1. Ein zu Zeiten sozialrechtlichen Kindergeldes gestellter Antrag auf Kindergeld hat sich durch den Übergang zum steuerlichen Kindergeld nicht erledigt. 2. Eine bestandskräftige Null-Festsetzung entfaltet Sperrwirkung für sämtliche zeitlich vorangehenden Zeiträume. Die Sperrwirkung reicht jedoch nur so weit in die Vergangenheit zurück, als das Finanzamt auf den beschiedenen Antrag hin hätte rückwirkend Kindergeld gewähren können.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1 ; EStG a.F. § 78 Abs. 1 S 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder G. (geb. ...) und F. (geb...) für den Zeitraum von Januar 1996 bis zum Juli 2000 hat.

Der Kläger, seine Ehefrau und die beiden Kinder sind ... Staatsangehörige. Der Kläger, seine Ehefrau und das Kind G. sind im Laufe des Jahres ... aus Bosnien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Tochter F. wurde in Deutschland geboren.

Ab ... arbeitete der Kläger als Arbeitnehmer im .... Er war bis auf den Zeitraum vom ... bis ..., in dem er Arbeitslosengeld bezog, durchgehend erwerbstätig.