OLG München - Beschluss vom 11.06.2008
31 Wx 26/08
Normen:
FGG § 15 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 211
FamRZ 2008, 2047
NJW-RR 2009, 83
OLGReport-München 2008, 591
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3292/07
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 7860/03

Unmittelbarkeit der Beweiserhebung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur bei förmlicher Beweiserhebung - Verwertung förmlich erhobener Beweis bei Richterwechsel

OLG München, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 26/08

DRsp Nr. 2008/14058

Unmittelbarkeit der Beweiserhebung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur bei förmlicher Beweiserhebung - Verwertung förmlich erhobener Beweis bei Richterwechsel

»1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit, als das Gericht förmliche Beweiserhebungen durchführt. 2. Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts hindert die Verwertung der förmlich erhobenen Beweise grundsätzlich dann nicht, wenn die an der Entscheidung mitwirkenden Richter nur das berücksichtigen, was aktenkundig ist.«

Normenkette:

FGG § 15 ;

Gründe

:

I.

Der ledige, kinderlose Erblasser ist am 19.5.2003 im Alter von 75 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine Schwester. Die Beteiligte zu 2 ist mit notariellem Erbvertrag vom 18.6.1998 erbvertraglich bindend zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung im Wert von rund 141.000 EUR und Bankguthaben in Höhe von etwa 72.000 EUR.