1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Quedlinburg vom 25. Juli 2009 - 4 F 178/06 (UK) - abgeändert.
2. Die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts und Steuerberaters N. U. als Sachverständigen entstandenen Kosten werden in Höhe von 2.767,23 € niedergeschlagen.
3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
I. Die Parteien des Rechtsstreits sind die Eltern des am 2. September 2005 geborenen Kindes R. K.. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet.
Die Klägerin hat den - selbständig erwerbstätigen - Beklagten wegen Betreuungsunterhalts gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst auf Auskunft und nach Vorlage umfangreicher Unterlagen beziffert auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommen.
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