OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2005
15 W 114/05
Normen:
PStG § 47 Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; NamÜbK Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1672
OLGReport-Hamm 2005, 564
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 87/04
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 22 III 113/03

Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen im Geburtseintrag

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 15 W 114/05

DRsp Nr. 2005/9825

Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen im Geburtseintrag

»1. Die im griechischen Sprachgebrauch übliche Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu berücksichtigen. 2. Die aus Art. 2 Abs. 1 NamÜbK abgeleitete Bindung des Standesbeamten an die Eintragung in dem von einer Konsularbehörde seines Heimatstaates ausgestellten Nationalpass bezieht sich lediglich auf die Schreibweise des Namens der betreffenden Person als Ergebnis der Transliteration in lateinische Buchstaben, nicht jedoch auf die Namensführung unter Berücksichtigung einer sprachlichen Abwandlung des Namens für weibliche Namensträger. 3. Es besteht danach keine Bindungswirkung an die Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen in ihrem Nationalpass, bei der die sprachliche Abwandlung in den für die Namensführung maßgeblichen griechischen Buchstaben berücksichtigt ist, jedoch bei der Wiedergabe in lateinischen Buchstaben auf Antrag unberücksichtigt geblieben ist.«

Normenkette:

PStG § 47 Abs. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; NamÜbK Art. 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.