OLG Koblenz - Beschluss vom 31.10.2001
13 WF 618/01
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 201 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1506
NJW-RR 2002, 1366
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 142/95

Unterbrechung der Verjährung der Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 13 WF 618/01

DRsp Nr. 2004/3858

Unterbrechung der Verjährung der Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts

»Die Verjährung für die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts wird durch die Stellung eines wirksamen Kostenfestsetzungsantrages, also einer von ihm unterzeichneten Berechnung der Kostenhöhe, unterbrochen.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 201 ;

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache Erfolg.