BGH - Urteil vom 17.04.2002
XII ZR 182/00
Normen:
BGB §§ 209 211 Abs. 2 § § 212a, 213 (a.F.) ;
Fundstellen:
DB 2002, 1993
FamRZ 2003, 221
KTS 2002, 564
MDR 2002, 1142
NJW-RR 2002, 937
WM 2002, 2389
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Unterbrechung der Verjährung durch Erlaß eines schweizerischen Zahlungsbefehls

BGH, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen XII ZR 182/00

DRsp Nr. 2002/6409

Unterbrechung der Verjährung durch Erlaß eines schweizerischen Zahlungsbefehls

»a) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleich. b) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213 Satz 2 BGB a.F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht weiterverfolgt.«

Normenkette:

BGB §§ 209 211 Abs. 2 § § 212a, 213 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt ist.

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 2. April 1992, rechtskräftig seit 3. Oktober 1992, geschieden. Der Kläger erhielt davon wenige Tage später Kenntnis.