OLG Köln - Urteil vom 18.02.1994
19 U 205/93
Normen:
BGB § 852 § 209 § 205 § 203 ; ZPO § 234 § 127 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)199a-b
EzFamR aktuell 1994, 287
FamRZ 1994, 1383
NJW 1994, 3360
OLGReport-Köln 1994, 203
VersR 1995, 60

Unterbrechung der Verjährung durch Klageeinreichung bzw. Prozeßkostenhilfegesuch - Verjährung; Hemmung; Unterbrechung

OLG Köln, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 19 U 205/93

DRsp Nr. 1995/2481

Unterbrechung der Verjährung durch Klageeinreichung bzw. Prozeßkostenhilfegesuch - Verjährung; Hemmung; Unterbrechung

»1. Eine unwirksame Klage ist nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.2. Nach § 203 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Hierzu zählt auch das Unvermögen einer Partei zur Aufbringung von Prozesskosten.3. Wird ein PKH-Gesuch vor Beginn der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist zurückgewiesen, so tritt keine Hemmung der Verjährung ein.«

Normenkette:

BGB § 852 § 209 § 205 § 203 ; ZPO § 234 § 127 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.