OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.10.2004
18 UF 206/04
Normen:
GG Art. 6 ; BGB § 1666 ; BGB § 1696 ; ZPO § 114 ; ZPO § 621 g ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1273
OLGReport-Stuttgart 2005, 242
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 713/02

Unterbringung eines minderjähriges Kindes bei Pflegeeltern - erweitertes Umgangsrecht der Großmutter und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 18 UF 206/04

DRsp Nr. 2005/3393

Unterbringung eines minderjähriges Kindes bei Pflegeeltern - erweitertes Umgangsrecht der Großmutter und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung?

»1. In den Schutzbereich von Art. 6 GG sind sowohl die Großeltern als auch die Pflegeeltern, bei denen sich das Kind längere Zeit aufgehalten hat, einbezogen. Allerdings ist deren Grundrechtsschutz schwächer ausgeprägt als derjenige der leiblichen Eltern. 2. Aus Art. 6 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der elterlichen Sorge unabhängig von der Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels. 3. Einstweilige Anordnungen im Sinne des § 621g ZPO müssen den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens betreffen. Im Rahmen eines auf die Regelung der elterlichen Sorge beschränkten Beschwerdeverfahrens kann daher keine Umgangsregelung durch einstweilige Anordnung getroffen werden.«

Normenkette:

GG Art. 6 ; BGB § 1666 ; BGB § 1696 ; ZPO § 114 ; ZPO § 621 g ;

Entscheidungsgründe:

I.