BayObLG - Beschluss vom 29.01.2003
3Z BR 15/03
Normen:
FGG § 70m Abs. 3 § 69g Abs. 5 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1854
OLGReport-BayObLG 2003, 145
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8583/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1622/00

Unterbringungsverfahren - Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 15/03

DRsp Nr. 2003/5810

Unterbringungsverfahren - Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

»Im Unterbringungsverfahren ist die Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Schwere des freiheitsentziehenden Eingriffs in der Regel geboten.«

Normenkette:

FGG § 70m Abs. 3 § 69g Abs. 5 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Dem bestellten Betreuer ist u.a. der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung der Betroffenen zugewiesen. Auf Antrag des Betreuers genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.9.2002 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt eines Pflegeheimes bis längstens 12.3.2003. Dem Beschluss ging bereits eine vorläufige Unterbringung der Betroffenen voraus.

Die Betroffene legte gegen den Unterbringungsbeschluss, der ihr am 20.9.2002 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 1.10.2002, eingegangen bei Gericht am 4.10.2002, sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat dieses Rechtsmittel ohne erneute Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 23.10.2002 zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Betroffenen am 29.10.2002 zugestellt worden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, eingegangen bei Gericht am 12.11.2002.

II.