SchlHOLG - Urteil vom 29.05.2001
8 UF 183/00
Normen:
BGB § 1612 b Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 346
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 60/00

Unterhalt - Anrechnung des Kindergeldes - Leistungsfähigkeit

SchlHOLG, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 8 UF 183/00

DRsp Nr. 2001/11556

Unterhalt - Anrechnung des Kindergeldes - Leistungsfähigkeit

Zur Frage, wie sich die neue Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b Abs. 5 BGB auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auswirkt.

Normenkette:

BGB § 1612 b Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei ihrer Mutter, die auch die elterliche Sorge für sie erhalten hat. Die geschiedenen Eheleute waren Miteigentümer eines Doppelhauses, von dem eine Hälfte vermietet war und die andere Hälfte von der Familie bewohnt wurde. Im Zuge einer Teilungsversteigerung hat der Beklagte das Doppelhaus erworben. Er bewohnt eine Haushälfte und hat daran einen Anbau mit zwei weiteren Wohnungen errichtet, die ebenfalls vermietet sind.

Aufgrund eines vor dem Senat am 02. Februar 1999 abgeschlossenen Vergleichs ist der Beklagte verpflichtet, ab Januar 1999 dem Kläger zu 1) monatlich 284,00 DM, für den Kläger zu 2) monatlich 264,00 DM und für die Klägerin zu 3) monatlich 192,00 DM zu zahlen (8 UF 111/98). Der Ehegattenunterhalt ist wegen Wiederverheiratung der Kindesmutter weggefallen.

Mit der vorliegenden Abänderungsklage haben die Kläger Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle verlangt. Sie haben geltend gemacht, dass der Beklagte neben seinem Erwerbseinkommen erhebliche Mieteinnahmen habe.