Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt H. stellte als Beistand für das am 15.03.1985 geborene Kind J. St. am 28.12.2000 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels. Begehrt wurde die Abänderung einer Unterhaltsurkunde vom 06. Juli 1999 in der sich der Antragsgegner und Beschwerdeführer zur Zahlung von 105,5 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe gem. § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich von 125,00 DM Kindergeld verpflichtet hatte, dergestalt, dass die Anrechnung des Kindergeldanteils ab dem 01.01.2001 entfallen sollte.
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