OLG Naumburg - Beschluss vom 04.09.2001
8 WF 182/01
Normen:
KindUG § 3 ; SGB VIII § 55 Abs. 2 ; ZPO § 656 § 655 § 323 ; BGB § 1612 c § 1612 b § 1612 b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 837
OLGReport-Naumburg 2002, 208
Vorinstanzen:
AG Halle/Saalkreis - 26 FH 167/00 ,

Unterhalt - Anrechnung des Kindergeldes - Nennung eines Betrages - Abänderung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 8 WF 182/01

DRsp Nr. 2001/16552

Unterhalt - Anrechnung des Kindergeldes - Nennung eines Betrages - Abänderung

»Das anzurechnende Kindergeld ist als Betrag auszuweisen. Eine wie auch immer formulierte abstrakte Formulierung ist unzulässig, denn § 655 ZPO - ebenso Art. 5 § 3 KindUG - lassen eine Abänderung nur zu, wenn ein "Betrag" genannt ist.«

Normenkette:

KindUG § 3 ; SGB VIII § 55 Abs. 2 ; ZPO § 656 § 655 § 323 ; BGB § 1612 c § 1612 b § 1612 b Abs. 5 ;

Gründe:

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt H. stellte als Beistand für das am 15.03.1985 geborene Kind J. St. am 28.12.2000 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels. Begehrt wurde die Abänderung einer Unterhaltsurkunde vom 06. Juli 1999 in der sich der Antragsgegner und Beschwerdeführer zur Zahlung von 105,5 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe gem. § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich von 125,00 DM Kindergeld verpflichtet hatte, dergestalt, dass die Anrechnung des Kindergeldanteils ab dem 01.01.2001 entfallen sollte.