OLG Celle - Urteil vom 04.07.2001
21 UF 27/01
Normen:
BGB § 1611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 887
FuR 2002, 332
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 103/00

Unterhalt - Beschränkung der Unterhaltspflicht - Teilverwirkung von Kindesunterhalt - Kontaktverweigerung

OLG Celle, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 21 UF 27/01

DRsp Nr. 2001/12886

Unterhalt - Beschränkung der Unterhaltspflicht - Teilverwirkung von Kindesunterhalt - Kontaktverweigerung

»Teilverwirkung von Kindesunterhalt gem. § 1611 Abs. 1 BGB wegen Verweigerung jeglichen Kontaktes zum verpflichteten Elternteil«

Normenkette:

BGB § 1611 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1601 ff BGB i. V. m. der Vereinbarung vom 25. März 1997 lediglich die Zahlung rückständigen Ausbildungsunterhaltes in Höhe von 1.125 DM für den Zeitraum von April 2000 bis August 2000 sowie die Zahlung laufenden Ausbildungsunterhaltes in Höhe von 225 DM monatlich - über die von der Beklagten freiwillig gezahlten 450 DM monatlich hinaus - ab September 2000 fordern. Den weitergehenden Anspruch auf rückständigen und laufenden Unterhalt hat die Klägerin gemäß § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Auf Grund der teilweisen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann die Beklagte nach den Grundsätzen der Anpassung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) die Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Betrages von 900 DM monatlich auf 675 DM monatlich für die Zeit ab März 2000 verlangen.