SchlHOLG - Urteil vom 15.03.2001
13 UF 142/00
Normen:
ZPO § 521 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 362
Vorinstanzen:
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 209/99

Unterhalt - Prozesstandschaft der Kindesmutter - Anschlussberufung bei Berufung gegen Unterhaltsverpflicht für anderes Kind

SchlHOLG, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 13 UF 142/00

DRsp Nr. 2001/11570

Unterhalt - Prozesstandschaft der Kindesmutter - Anschlussberufung bei Berufung gegen Unterhaltsverpflicht für anderes Kind

Zur Frage, ob eine Kindesmutter als Prozessstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Anschlußberufung einlegen kann, wenn die Berufung sich nur (noch) gegen die Unterhaltsverpflichtung bezgl. eines anderen Kindes richtet.

Normenkette:

ZPO § 521 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, Kindesunterhalt für drei gemeinsame Kinder zu zahlen.

Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben jedoch voneinander getrennt. Sie haben drei gemeinsame Kinder,

N., geb. am 1983,

C., geb. am 1988 und

D., geb. am 1999.

Die Kinder leben bei der Beklagten. Im Rahmen des (91 F 20/99 AG Flensburg) anhängigen Scheidungsverbundverfahrens haben die Parteien innerhalb eines einstweiligen Anordnungsverfahrens am 21. Juli 1999 einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt der Kläger der Beklagten insgesamt 700,- DM monatlich Kindesunterhalt zu zahlen hatte, und zwar 277,36 DM für N., 220,32 DM für C. und 202,32 DM für D..

Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Berufung darauf, dass er zum November 1999 seine Arbeitsstelle verloren und bis Frühjahr 2000 nur Arbeitslosengeld bezogen habe, beantragt,