OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.03.2001
17 WF 31/01
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2 § 654 § 652 Abs. 1 §§ 645 ff. § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 652 § 648 § 648 Abs. 3 § 707 § 97 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 32
OLGReport-Stuttgart 2001, 378
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 FR 255/00

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Einwendungen - Korrekturklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 17 WF 31/01

DRsp Nr. 2001/11581

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Einwendungen - Korrekturklage

»Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger können Einwendungen gem. § 648 Abs. 2 ZPO nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses durch das Amtsgericht nur noch mit der Korrekturklage gem. § 654 ZPO, nicht jedoch mit der sofortigen Beschwerde gem. § 652 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2 § 654 § 652 Abs. 1 §§ 645 ff. § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 652 § 648 § 648 Abs. 3 § 707 § 97 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist das Kind des Antragsgegners und begehrt von diesem die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff. ZPO. Das nach einem rechtlichen Hinweis des Rechtspflegers beim Amtsgericht in abgeänderter Form eingereichte Antragsformular vom 8. November 2000 wurde dem Antragsgegner unter der Anschrift am 28. November 2000 durch Niederlegung zugestellt. Eine Erklärung des Antragsgegners ist nicht erfolgt. Durch Beschluß vom 3. Januar 2001 hat das Amtsgericht den begehrten Unterhalt wie beantragt festgesetzt. Der Beschluß ist dem Antragsgegner am 17. Januar 2000 wiederum durch Niederlegung unter der Anschrift zugestellt worden.