I.
Der Antragsteller ist das Kind des Antragsgegners und begehrt von diesem die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff. ZPO. Das nach einem rechtlichen Hinweis des Rechtspflegers beim Amtsgericht in abgeänderter Form eingereichte Antragsformular vom 8. November 2000 wurde dem Antragsgegner unter der Anschrift am 28. November 2000 durch Niederlegung zugestellt. Eine Erklärung des Antragsgegners ist nicht erfolgt. Durch Beschluß vom 3. Januar 2001 hat das Amtsgericht den begehrten Unterhalt wie beantragt festgesetzt. Der Beschluß ist dem Antragsgegner am 17. Januar 2000 wiederum durch Niederlegung unter der Anschrift zugestellt worden.
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