I.
Der am 12.09.1989 geborene Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beantragt im Verfahren nach §
Dieser Vergleich lautete wie folgt:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich an die Antragstellerin für den gemeinsamen Sohn geboren am 12.09.1989, für die Zeit vom 01.08.1998 bis 30.09.1998 einen monatlichen Kindesunterhalt von 314,00 DM zu bezahlen, der sofort fällig ist und ab 01.10.1998 einen monatlichen Kindesunterhalt von 374,00 DM, fällig jeweils monatlich im voraus, zu bezahlen.
2. Vergleichsgrundlage ist: Kindergeld, erhält alleinig die Antragstellerin. Der Antragsgegner leistet nur für das gemeinsame Kind Unterhalt und keinen Ehegattenunterhalt.
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