OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.07.2001
10 UF 2347/01
Normen:
ZPO § 655 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 181
NJW-RR 2002, 1299
OLGR-Nürnberg 2001, 362
Vorinstanzen:
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen 50 FH 34/01

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - kein anrechenbarer Kindergeldbetrag

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 10 UF 2347/01

DRsp Nr. 2001/13083

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - kein anrechenbarer Kindergeldbetrag

»Ist in einem Verfahren die Höhe des auf die vereinbarte Unterhaltsleistung angerechneten Kindergeldes nicht aufgenommen, ist der Betrag der gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnenden Leistungen nicht ausreichend konkret i.S.d. § 655 ZPO festgelegt. Das vereinfachte Unterhaltsanpassungsverfahren ist dann nicht eröffnet.«

Normenkette:

ZPO § 655 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der am 12.09.1989 geborene Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beantragt im Verfahren nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz die Umstellung seiner Unterhaltsansprüche gemäß dem Vergleich vor dem Amtsgericht Kelheim vom 01.10.1998 im Verfahren 2 F 266/98.

Dieser Vergleich lautete wie folgt:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich an die Antragstellerin für den gemeinsamen Sohn geboren am 12.09.1989, für die Zeit vom 01.08.1998 bis 30.09.1998 einen monatlichen Kindesunterhalt von 314,00 DM zu bezahlen, der sofort fällig ist und ab 01.10.1998 einen monatlichen Kindesunterhalt von 374,00 DM, fällig jeweils monatlich im voraus, zu bezahlen.

2. Vergleichsgrundlage ist: Kindergeld, erhält alleinig die Antragstellerin. Der Antragsgegner leistet nur für das gemeinsame Kind Unterhalt und keinen Ehegattenunterhalt.