OLG Naumburg - Beschluss vom 02.07.2001
8 WF 71/01
Normen:
RegelbetragsVO § 2 § 1 ; ZPO § 648 § 648 Abs. 2 § 647 Abs. 1 § 648 Abs. 2 S. 1 § 650 § 651 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 FH 2/01

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Mitteilung des Antragsbegehrens - Feststellungen des Rechtspflegers - Vordruck zur Leistungsunfähigkeit - Angaben unter G

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 71/01

DRsp Nr. 2001/11480

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Mitteilung des Antragsbegehrens - Feststellungen des Rechtspflegers - Vordruck zur Leistungsunfähigkeit - Angaben unter "G"

»Dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren muss mitgeteilt werden, ob Regelbetrag nach § 1 oder § 2 RegelbetragsVO begehrt wird.Der Rechtspfleger hat nach Art. 2 § 1 Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts festzustellen, ob § 1 oder § 2 zur Anwendung kommt, was sich ausschließlich danach bestimmt, wo der Antrag gestellt wird.Der amtliche Vordruck zur Leistungsunfähigkeit sieht unter "G" nicht die Angabe vor, dass der Schuldner zu keiner Leistung in der Lage ist; das Nichtankreuzen ist für den Fall der behaupteten uneingeschränkten Leistungsunfähigkeit daher unschädlich.«

Normenkette:

RegelbetragsVO § 2 § 1 ; ZPO § 648 § 648 Abs. 2 § 647 Abs. 1 § 648 Abs. 2 S. 1 § 650 § 651 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Festsetzungsverfahren leidet unter wesentlichen Mängeln, sodass auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 29.03.2001 aufgehoben werden musste.