OLG Naumburg - Beschluss vom 27.08.2001
8 WF 144/01
Normen:
KindesUnterhaltsG § 3 ; RegelbetragsVO § 2 ; ZPO § 656 § 655 Abs. 3 ; BGB § 1612 b § 1612 c ;
Vorinstanzen:
AG Hettstedt, - Vorinstanzaktenzeichen FH 25/00

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Tenorierung - Versäumnisurteil - Abänderung im vereinfachten Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2001 - Aktenzeichen 8 WF 144/01

DRsp Nr. 2001/16559

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Tenorierung - Versäumnisurteil - Abänderung im vereinfachten Verfahren

»Aus einem Tenor - auch im vereinfachten Verfahren - muss die Verpflichtung zweifelsfrei hervorgehen. Ist Grundlage einer Anpassung ein Versäumnisurteil, das im Tenor keine Angaben zur Rechtsfrage der anzuwendenden Regelbeträge (§§ 1 oder 2 RegelbetragsVO) enthält, kann dies einer Abänderung im vereinfachten Verfahren entgegenstehen.«

Normenkette:

KindesUnterhaltsG § 3 ; RegelbetragsVO § 2 ; ZPO § 656 § 655 Abs. 3 ; BGB § 1612 b § 1612 c ;

Gründe:

Mit Antrag vom 04. April 2001 begehrte die Antragstellerin die Abänderung eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Hettstedt mit welchem der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin verpflichtet worden ist. Das am 05.10.2000 verkündete Versäumnisurteil sollte nach Antrag gemäß Art. 5 § 3 KindesUnterhaltsG und Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und Änderung des Kindesunterhaltsrechts abgeändert werden.