OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.01.2001
16 UF 445/00
Normen:
ZPO §§ 645 ff. § 650 S. 2 § 652 Abs. 2 § 652 § 651 § 648 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 329
OLGReport-Stuttgart 2001, 367
Vorinstanzen:
AG Böblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 FH 24/00

Unterhalt- vereinfachtes Verfahren - irrtümliche Annahme des Gerichts - außerordentliche Beschwerde

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 16 UF 445/00

DRsp Nr. 2001/11584

Unterhalt- vereinfachtes Verfahren - irrtümliche Annahme des Gerichts - außerordentliche Beschwerde

»Erläßt das Familiengericht im Vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß gemäß § 650 S. 2 ZPO in der irrtümlichen Annahme, der Antragsgegner habe einen Unterhaltsbetrag in bestimmter Höhe anerkannt, so steht diesem in teleologischer Erweiterung des § 652 Abs. 2 ZPO ein (entspr. § 652 ZPO fristgebundenes) außerordentliches Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

ZPO §§ 645 ff. § 650 S. 2 § 652 Abs. 2 § 652 § 651 § 648 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 652 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht.