OLG Koblenz vom 02.10.2002
9 UF 213/02
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 § 1582 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 611
NJW-RR 2003, 219
NJW-RR 2005, 1376
OLGReport-Koblenz 2002, 477

Unterhalt: Auslegung des § 1609 Abs. 2 BGB - Nachrang des neuen Ehegatten - Überobligatorisches Einkommen in der Unterhaltsberechnung

OLG Koblenz, vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 9 UF 213/02

DRsp Nr. 2004/5084

Unterhalt: Auslegung des § 1609 Abs. 2 BGB - Nachrang des neuen Ehegatten - Überobligatorisches Einkommen in der Unterhaltsberechnung

1. Treffen minderjährige unverheiratete Kinder sowohl mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen als auch mit einem nach dieser Vorschrift nachrangigen neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten, so ist § 1609 Abs. 2 BGB in dem Sinn einschränkend auszulegen, dass der dort vorgesehene Gleichrang mit minderjährigen unverheirateten Kindern nur für den vorrangigen geschiedenen Ehegatten gilt und nicht auch für den relativ nachrangigen neuen Ehegatten. 2. Der Nachrang des neuen Ehegatten muß auch dann gelten, wenn die geschiedene Ehefrau den ihr an sich zustehenden Unterhaltsanspruch nicht geltend macht, um die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder nicht hierdurch zu belasten. 3. Überobligatorisches Einkommen ist in die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode einzubeziehen, auch wenn die Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgegeben werden kann.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 § 1582 ;

Gründe: