Die Parteien, verheiratet seit 15. Mai 1975, sind seit dem 21. März 2000 rechtskräftig geschieden. Zuvor war durch Urteil vom 18. Februar 1997 der Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin geregelt worden. Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin in der ersten Instanz Abänderung des Urteils zum Trennungsunterhalt sowie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige, unterhaltsrechtlich selbstständige Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist als Justizvollzugsbeamter erwerbstätig.
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