OLG Celle - Urteil vom 08.11.2001
17 UF 220/00
Normen:
BGB §§ 1569 1572 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 99
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 22.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8161/98

Unterhalt bei Bezug einer Rente aus dem Versorgungsausgleich

OLG Celle, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 17 UF 220/00

DRsp Nr. 2003/6767

Unterhalt bei Bezug einer Rente aus dem Versorgungsausgleich

1. Wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rente des früher den Haushalt führenden Ehegatten aus, so "prägt" auch der darauf beruhende Anteil dieser Rentenbezüge die Ehe.2. Auch insoweit tritt, da der haushaltsführende Ehegatte dem anderen den Erwerb höherer Anwartschaften erst ermöglicht hat, an die Stelle der früheren Haushaltstätigkeit als Surrogat der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Anteil der Rente.3. Für die Ermittlung des eheprägenden Einkommens ist die ungeschmälerte Rente der Ehefrau bei der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB §§ 1569 1572 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien, verheiratet seit 15. Mai 1975, sind seit dem 21. März 2000 rechtskräftig geschieden. Zuvor war durch Urteil vom 18. Februar 1997 der Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin geregelt worden. Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin in der ersten Instanz Abänderung des Urteils zum Trennungsunterhalt sowie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige, unterhaltsrechtlich selbstständige Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist als Justizvollzugsbeamter erwerbstätig.