SchlHOLG - Urteil vom 18.10.2001
13 UF 71/01
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 § 1361 Abs. 4 § 1679 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1190
OLGReport-Schleswig 2002, 26
Vorinstanzen:
AG Meldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 106/00

Unterhalt bei Getrenntleben - Betreuung minderjähriger Kinder - Existenzminimum - Fehlverhalten

SchlHOLG, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 13 UF 71/01

DRsp Nr. 2001/16586

Unterhalt bei Getrenntleben - Betreuung minderjähriger Kinder - Existenzminimum - Fehlverhalten

Betreut ein getrennt lebender Ehegatte zwei minderjährige Kinder, so muss ihm im Interesse der Kinder zumindest das sogenannte Existenzminimum verbleiben, mag ihm auch ein Fehlverhalten i. s. d. § 1679 Nr. 6 BGB vorzuwerfen sein.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 § 1361 Abs. 4 § 1679 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 1999.

Die am 24.5.1967 geborene Klägerin und der am 16.7.1964 geborene Beklagte haben am 28.8.1991 geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder, geboren am 1993, und, geboren am 1996, hervorgegangen, die beide bei der Klägerin leben und von ihr betreut werden.

Die Parteien leben seit dem 27.12.1997 getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12.4.2001 geschieden (45 F 202/98). Der Scheidungsausspruch ist seit dem 11.9.2001 rechtskräftig. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 30.1.2001 über die Zahlung von Kindesunterhalt einen Vergleich dahin, dass der Beklagte für beide Kinder monatlich jeweils 400 DM zahlt.