SchlHOLG - Urteil vom 08.03.2001
13 UF 105/00
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1414
OLGReport-Schleswig 2001, 349
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 951/99

Unterhalt bei Getrenntleben - Herabsetzung - kurze Ehedauer

SchlHOLG, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 13 UF 105/00

DRsp Nr. 2001/11571

Unterhalt bei Getrenntleben - Herabsetzung - kurze Ehedauer

Die kurze Ehedauer allein führt nach § 1361 Abs. 3 BGB nicht zur Herabsetzung des Unterhalts.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren um den Getrenntlebensunterhalt der Klägerin für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 25.08.2000 (Rechtskraft der Scheidung 26.08.2000).

Die 1961 geborene Klägerin und der 1970 geborene Beklagte schlossen am 19.02.1999 die Ehe miteinander. Die Klägerin brachte ihren aus einer früheren Verbindung stammenden Sohn, J., geb. 1995, mit in die Ehe ein. Seit Ende März/Anfang April 1999 lebten die Parteien voneinander getrennt. Zu dieser Zeit lebte jede Partei noch in ihrer früheren Mietwohnung. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 13.07.2000, rechtskräftig seit dem 26.08.2000, wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Die Klägerin war bei der Heirat arbeitslos und bezog bis zum 31.07.1999 Arbeitslosengeld. Seit dem erhält sie Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.

Der Beklagte ist als Drucker bei der Firma J. Druck GmbH in N. beschäftigt. Er wohnt in Itzehoe und fährt an den Arbeitstagen mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstelle. Die einfache Fahrstrecke beträgt 35 km.