OLG Hamm - Urteil vom 02.09.1999
4 UF 15/99
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1219
OLGReport-Hamm 2000, 97
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 14.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 2727/98

Unterhalt bei Getrenntleben - unsichere berufliche Tätigkeit bei Betreuung sechsjährigen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 4 UF 15/99

DRsp Nr. 2001/3634

Unterhalt bei Getrenntleben - unsichere berufliche Tätigkeit bei Betreuung sechsjährigen Kindes

1. Auch wenn eine berufliche Tätigkeit bereits während des Zusammenlebens der Ehegatten ausgeübt wurde, prägen diese Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachhaltig, wenn deren Fortbestehen mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet ist.2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Mutter neben der Betreuung eines (hier: 6-jährigen) Kindes berufstätig ist, da jederzeit der Fall eintreten kann, dass wegen Krankheit des Kindes oder wegen des unregelmäßigen Schulunterrichts nach Einschulung eine intensive Betreuung des Kindes bis hin zur Aufgabe der Berufstätigkeit eintreten kann.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Tatbestand:

Die am 19.05.1972 geborene Klägerin und der am 11.10.1968 geborene Beklagte sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin lebt seit Juni 1998 nicht mehr in der ehelichen Wohnung. Die Parteien haben ein gemeinsames Kind, und zwar den am 04.05.1995 geborenen Sohn ... . Die Klägerin ist als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Sie hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Der Beklagte, der in erster Instanz anwaltlich nicht vertreten war, hat sich auf Kreditverbindlichkeiten berufen.