OLG Naumburg - Beschluss vom 05.02.2004
3 WF 199/03
Normen:
Regelbetrag-VO § 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 655 Abs. 3 ; ZPO § 655 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 323
OLGReport-Naumburg 2004, 333
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 FH 241/03

Unterhalt: Berechnung des anzurechnenden Kindergeldes im Beitrittsgebiet

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 3 WF 199/03

DRsp Nr. 2004/6716

Unterhalt: Berechnung des anzurechnenden Kindergeldes im Beitrittsgebiet

»1. Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass der Prozentsatz des anzurechnenden Kindergeldes sich im Beitrittsgebiet nach § 2 Regelbetrag-VO berechnet. Der Senat weicht insoweit von der rechtskräftigen Entscheidung des 8. Zivil- und 2. Familiensenates ab (8 UF 100/03). 2. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, nachdem gegen die Entscheidung des 2. Familiensenates - trotz Zulassung - keine Revision eingelegt worden war.«

Normenkette:

Regelbetrag-VO § 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 655 Abs. 3 ; ZPO § 655 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Mit o.g. Beschluss hat das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO auf Antrag der minderjährigen Antragstellerin die im Beschlusstenor genannte Jugendamtsurkunde dahingehend abgeändert, dass sich ab dem Tag nach Antragseingang der vom Antragsgegner zu zahlende Unterhalt um das hälftige Kindergeld vermindert, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags übersteigt.