SchlHOLG - Urteil vom 18.05.2001
10 UF 163/00
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 374
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 92/99

Unterhalt des Kindes - Maßstäbe

SchlHOLG, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 10 UF 163/00

DRsp Nr. 2001/11559

Unterhalt des Kindes - Maßstäbe

Jeder Unterhaltsanspruch eines Kindes wird durch sein "Kindsein" geprägt und nicht durch Teilhabe am Luxus.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist der derzeit 17-jährige Sohn des Beklagten, der bei seiner Mutter lebt. Die Trennung der Eltern erfolgte bereits im Jahre 1988.

Zur Zeit der Trennung lebte der Kläger mit seinen Eltern in W.. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern fielen zur damaligen Zeit nicht aus dem Rahmen. Die Familie lebte zunächst in einem Zweifamilienhaus und zog dann in der Folgezeit in ein neu errichtetes freistehendes Einfamilienhaus um. Die Lebensverhältnisse waren seinerzeit, wohl auch im Hinblick auf den Hausbau, nicht aufwendig, teure Sportarten o. ä. wurden nicht betrieben, mit Ausnahme einer Flugreise nach Spanien wurden auch keine Urlaubsreisen unternommen. Erst nach der Trennung der Parteien stiegen die Einkünfte des Beklagten in einem Umfange an, das sie jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle liegen.