AG Forchheim, vom 11.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 326/97
Unterhalt: Erstattung der Steuerentlastung auf Grund des begrenzten Realsplittings
OLG Bamberg, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 2 WF 150/02
DRsp Nr. 2003/6741
Unterhalt: Erstattung der Steuerentlastung auf Grund des begrenzten Realsplittings
»1. Nach der Rechtsprechung des BFH können Unterhaltsleistungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings gem. § 10 Abs. Nr. 1 EStG nur im Jahr der tatsächlich erfolgten Zahlung geltend gemacht werden (Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11EStG; vgl. BFH, 7. November 2000, R 23/98, NJWE-FER 2001, 221 = BFHE 193, 383). Eine Berücksichtigung in dem Jahr, in dem der Unterhalt geschuldet war, aber nichts gezahlt worden ist, ist nicht möglich.2. Die zweckwidrige Verwendung bezahlten Altersvorsorgeunterhalts führt nur unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB zu unterhaltsrechtlichen Nachteilen für den Berechtigten.«