OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2001
1 UF 92/00
Normen:
BGB § 1585b ; ZPO § 270 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 327
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 133/98

Unterhalt für die Vergangenheit - Jahresfrist vor Anhängigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 1 UF 92/00

DRsp Nr. 2001/12976

Unterhalt für die Vergangenheit - Jahresfrist vor Anhängigkeit

»Auf die Jahresfrist des § 1585 b Abs. 3 BGB ist § 270 Abs. 3 ZPO anwendbar mit der Folge, dass Unterhalt für die Vergangenheit unter Umständen bis zu einem Jahr vor Anhängigkeit verlangt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1585b ; ZPO § 270 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.

Mit am 4. Mai 1998 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat sie beantragt, den Beklagten für die Zeit von Juli 1996 bis April 1998 zur Zahlung von Unterhaltsrückstand sowie ab Mai 1998 zur Zahlung von laufenden Unterhalt zu verurteilen. Diese Klage wurde dem Beklagten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 23. Juni 1999 zugestellt.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Klage hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 23. Juni 1998 bis 30. November 1999 in Höhe von 4.965,28 DM sowie ab dem 1. Dezember 1999 zur Zahlung von laufenden Unterhalt in Höhe von 1.304,26 DM monatlich verurteilt.