OLG Naumburg - Beschluss vom 30.03.2001
3 WF 41/01
Normen:
ZPO § 284 ; BGB § 1613 ;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 709/00

Unterhalt für die Vergangenheit - Zugang der Mahnung - Beweislast - Zugang von Postsendungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 3 WF 41/01

DRsp Nr. 2001/9595

Unterhalt für die Vergangenheit - Zugang der Mahnung - Beweislast - Zugang von Postsendungen

»Dem Gläubiger obliegt der Beweis, dass seine Mahnung (§ 1613 BGB) dem Schuldner zugegangen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 284 Rz. 42). Der Zugang einer Postsendung lässt sich jedoch nicht damit beweisen, dass das Schreiben von einer Büroangestellten zur Post gebracht wurde und auch nicht damit, dass nur in verschwindendem Umfang Postsendung den Empfänger nicht erreichen.«

Normenkette:

ZPO § 284 ; BGB § 1613 ;

Gründe:

Durch das am 7.3.2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht in Abänderung der Urkunde des Jugendamts Stendal vom 26.8.1997 festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten ab 16.12.2000 nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist. Zugleich hat es dem Beklagten die Kosten auferlegt, weil er nicht sofort den Klaganspruch anerkannt habe. Zur Klagerhebung habe er Anlass gegeben, weil er auf das außergerichtliche Schreiben vom 26.7.2000 nicht reagiert habe. Dieses Schreiben sei ihm zugegangen, denn nach den allgemeinen Erfahrungen verschwinde eine Postsendung in der Bundesrepublik nur höchst selten und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang durch ein außergewöhnliches Ereignis nicht erfolgt sei.

Das von der Büroangestellten seiner Anwältin zur Post gegebene Schreiben sei auch nicht zurückgekehrt.