Durch das am 7.3.2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht in Abänderung der Urkunde des Jugendamts Stendal vom 26.8.1997 festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten ab 16.12.2000 nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist. Zugleich hat es dem Beklagten die Kosten auferlegt, weil er nicht sofort den Klaganspruch anerkannt habe. Zur Klagerhebung habe er Anlass gegeben, weil er auf das außergerichtliche Schreiben vom 26.7.2000 nicht reagiert habe. Dieses Schreiben sei ihm zugegangen, denn nach den allgemeinen Erfahrungen verschwinde eine Postsendung in der Bundesrepublik nur höchst selten und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang durch ein außergewöhnliches Ereignis nicht erfolgt sei.
Das von der Büroangestellten seiner Anwältin zur Post gegebene Schreiben sei auch nicht zurückgekehrt.
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