Die Parteien hatten am 28. Januar 1983 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen die Töchter R., geboren am 28. Februar 1984, und I., geboren am 19. März 1986. Die Ehewohnung befand sich in einem Einfamilienhaus in E., welches im Miteigentum der Parteien stand. Die Trennung erfolgte dadurch, dass der Beklagte aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien hat die Klägerin die Miteigentumshälfte des Beklagten übernommen. Der Ausgleichsbetrag ist finanziert worden.
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