SchlHOLG - Urteil vom 13.04.2004
8 UF 198/03
Normen:
BGB § 1585b Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 94 F 119/02

Unterhalt für die Vergangenheit für mehr als vier Jahre

SchlHOLG, Urteil vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 8 UF 198/03

DRsp Nr. 2004/11321

Unterhalt für die Vergangenheit für mehr als vier Jahre

»Befindet sich der Unterhaltsschuldner in Verzug und wird aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung des Familiengerichts die Klagzustellung verzögert, kann Unterhalt für die Vergangenheit entgegen § 1585b Absatz 3 BGB im Einzelfall auch verlangt werden, wenn zwischen Einreichung der Klage und Rechtshängigkeit ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liegt. Die Rechtshängigkeit der Klage wirkt in diesem Fall gemäß § 270 Absatz 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück.«

Normenkette:

BGB § 1585b Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten am 28. Januar 1983 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen die Töchter R., geboren am 28. Februar 1984, und I., geboren am 19. März 1986. Die Ehewohnung befand sich in einem Einfamilienhaus in E., welches im Miteigentum der Parteien stand. Die Trennung erfolgte dadurch, dass der Beklagte aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien hat die Klägerin die Miteigentumshälfte des Beklagten übernommen. Der Ausgleichsbetrag ist finanziert worden.