OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.1999
5 WF 7/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Forum Familien- und Erbrecht 2000, 139
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 07.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 1025/98

Unterhalt für weitere Ausbildung - enger Zusammenhang - fortgeschrittenes Alter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 5 WF 7/99

DRsp Nr. 2001/3608

Unterhalt für weitere Ausbildung - enger Zusammenhang - fortgeschrittenes Alter

1. Eltern schulden ihren Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB Unterhalt für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf, der der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht, doch sind sie grundsätzlich nach Abschluss einer derartigen Ausbildung nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung beziehungsweise den Unterhalt während der Zeit einer weiteren Ausbildung zu tragen (hier: Hauptschulabschluss - Ausbildung zum Industriemechaniker - Berufsaufbauschule mit dem Ziel Mittlere Reife - Wirtschaftsabitur - Studium Maschinenbau). 2. Eine weitergehende Unterhaltspflicht kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Ausbildung steht, wobei auch noch Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (hier: alles verneint).