OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.1999
7 UF 534/98
Normen:
ZPO § 620 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 964 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 30
Vorinstanzen:
AG Menden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 171/97

Unterhalt im Wege einstweiliger Anordnung - Notunterhalt in Höhe des Sozialhilfesatzes

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 7 UF 534/98

DRsp Nr. 2001/3583

Unterhalt im Wege einstweiliger Anordnung - Notunterhalt in Höhe des Sozialhilfesatzes

1. Durch einstweilige Anordnung kann nur der Notunterhalt, regelmäßig also der Unterhalt in Höhe des Sozialhilfesatzes, zugesprochen werden. Alters- und Pflegekostenvorsorgeunterhalt können im Anordnungsverfahren nicht zuerkannt werden.

Normenkette:

ZPO § 620 Nr. 6 ;

Gründe:

Der Antrag der Antragsgegnerin hat im zuerkannten Umfang Erfolg.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung vorläufig davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht erwerbsfähig ist. Zwar ergibt sich die Erwerbsunfähigkeit nicht aus dem Sachverständigengutachten des vom 24.04.1998; allerdings hat bereits dieser Gutachter angeregt, ein weiteres Gutachten über die psychosomatische Situation der Antragsgegnerin einzuholen, was nicht geschehen ist. Es kommt hier aber noch hinzu, dass die Antragsgegnerin beachtliche Einwendungen gegen das Gutachten er hoben hat. Der Senat hat deshalb zur Frage der Erwerbsfähigkeit einen weiteren Beweisbeschluss erlassen. Bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen diese Umstände für die Antragsgegnerin.