Der Antrag der Antragsgegnerin hat im zuerkannten Umfang Erfolg.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung vorläufig davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht erwerbsfähig ist. Zwar ergibt sich die Erwerbsunfähigkeit nicht aus dem Sachverständigengutachten des vom 24.04.1998; allerdings hat bereits dieser Gutachter angeregt, ein weiteres Gutachten über die psychosomatische Situation der Antragsgegnerin einzuholen, was nicht geschehen ist. Es kommt hier aber noch hinzu, dass die Antragsgegnerin beachtliche Einwendungen gegen das Gutachten er hoben hat. Der Senat hat deshalb zur Frage der Erwerbsfähigkeit einen weiteren Beweisbeschluss erlassen. Bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen diese Umstände für die Antragsgegnerin.
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