Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Unterhaltsabänderungsklage verweigert, weil hinreichende Erfolgsaussicht nicht bestehe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), sie ist aber nicht begründet.
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