OLG Naumburg - Beschluss vom 14.05.2001
3 WF 63/01
Normen:
BGB § 1612 b Abs. 5 ; Regelbetrag-VO § 1 § 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 343
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 0524/00

Unterhalt minderjähriger Kinder - Regelbetrag - Mindestbedarf - Beweiserleichterung - Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 3 WF 63/01

DRsp Nr. 2001/11507

Unterhalt minderjähriger Kinder - Regelbetrag - Mindestbedarf - Beweiserleichterung - Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners

»Der Mindestbedarf seit Inkrafttreten von § 1612b Abs. 5 BGB (n.F.) beträgt 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe (Ost oder West). In Bezug auf diesen Mindestbedarf bestehen für das Kind Beweiserleichterungen; sein Vortrag der Bedürftigkeit ohne weitere Darlegung der Einkünfte des Unterhaltsschuldners reicht zur Klagebegründung und es ist Sache des Schuldners darzulegen und zu beweisen, dass und warum er dazu nicht fähig und in der Lage ist.«

Normenkette:

BGB § 1612 b Abs. 5 ; Regelbetrag-VO § 1 § 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Unterhaltsabänderungsklage verweigert, weil hinreichende Erfolgsaussicht nicht bestehe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), sie ist aber nicht begründet.