OLG Naumburg - Beschluss vom 22.03.2001
8 WF 47/01
Normen:
BGB § 1612b § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 343
OLGReport-Naumburg 2002, 45
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 603/00

Unterhalt minderjähriger Kinder - Regelunterhalt - Darlegungslast - Darlegungs- und Beweispflicht des Unterhaltsschuldners für Leistungsunfähigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 8 WF 47/01

DRsp Nr. 2001/11516

Unterhalt minderjähriger Kinder - Regelunterhalt - Darlegungslast - Darlegungs- und Beweispflicht des Unterhaltsschuldners für Leistungsunfähigkeit

»1. Seit der Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB ist ein Sachvortrag des Kindes zur Leistungsfähigkeit des Schuldners entbehrlich, soweit bis 135 % des jeweiligen Regelbetrages begehrt wird.2. Der Beklagte ist für seine Behauptung, nicht oder nicht in dieser Höhe leistungsfähig zu sein, darlegungs- und beweispflichtig.«

Normenkette:

BGB § 1612b § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Klägern für eine Klage auf Ersttiulierung von Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe versagt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

Die Beschwerde ist zulässig ( § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und in der Sache begründet.