Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Klägern für eine Klage auf Ersttiulierung von Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe versagt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
Die Beschwerde ist zulässig ( § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und in der Sache begründet.