AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 10281/96
Unterhalt, nachehelicher; Verwirkung; feste soziale Verbindung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 1 UF 94/01
DRsp Nr. 2002/10753
Unterhalt, nachehelicher; Verwirkung; feste soziale Verbindung
»Eine zum Unterhaltsausschluß nach § 1579 Nr. 7 BGB führende feste soziale Verbindung kann angenommen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in das gleiche Haus zieht, in dem sein Partner wohnt und die Zusammengehörigkeit durch die Gestaltung einer Todesanzeige dokumentiert wird.«