SchlHOLG - Urteil vom 06.04.2004
8 UF 254/03
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1572 Nr. 1 ; BGB § 1573 Abs. 1, 2, 4 ;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 62/02

Unterhalt wegen Krankheit: Einsatzzeitpunkt für krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit

SchlHOLG, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 8 UF 254/03

DRsp Nr. 2004/11322

Unterhalt wegen Krankheit: Einsatzzeitpunkt für krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit

Zum Verhältnis von Unterhalt wegen Krankheit und Aufstockungsunterhalt, wenn nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen worden ist, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte.

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1572 Nr. 1 ; BGB § 1573 Abs. 1, 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer am 16. August 1968 geschlossenen Ehe ist die Tochter A., geboren am 19. März 1970, hervorgegangen. Die Ehe ist am 15. August 1986 geschieden worden (57 F 103/85 AG Lübeck). Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die am 25. Februar 1942 geborene Klägerin arbeitslos gemeldet nachdem sie im Zeitraum von 1978 bis 1982 versicherungspflichtig gearbeitet hatte. Sie hat die gemeinsame Tochter bis zu deren Volljährigkeit betreut. Nach Ehescheidung zahlte der Beklagte an die Klägerin Ehegatten- und Kindesunterhalt von monatlich 778 DM.