Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer am 16. August 1968 geschlossenen Ehe ist die Tochter A., geboren am 19. März 1970, hervorgegangen. Die Ehe ist am 15. August 1986 geschieden worden (57 F 103/85 AG Lübeck). Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die am 25. Februar 1942 geborene Klägerin arbeitslos gemeldet nachdem sie im Zeitraum von 1978 bis 1982 versicherungspflichtig gearbeitet hatte. Sie hat die gemeinsame Tochter bis zu deren Volljährigkeit betreut. Nach Ehescheidung zahlte der Beklagte an die Klägerin Ehegatten- und Kindesunterhalt von monatlich 778 DM.
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