OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.03.2001
10 WF 858/01
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 655 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1715
MDR 2001, 819
OLGR-Nürnberg 2001, 296
Vorinstanzen:
AG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 577/01

Unterhaltsanpassungsverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 858/01

DRsp Nr. 2001/9616

Unterhaltsanpassungsverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts

»Im vereinfachten Unterhaltsanpassungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in aller Regel erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die antragstellende Partei den früheren Titel unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts erwirkt hat und die Ehe bislang nicht geschieden ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 655 ;

Gründe:

I.

Die von ihrem Ehemann getrenntlebende Antragstellerin hat unter dem Datum des 12.01.2000 ein Anerkenntnisurteil hinsichtlich des Unterhalts für die gemeinschaftlichen Kinder geboren, geboren und geboren je über 100 % des Regelbedarfs abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils erwirkt.

Mit Antrag ihrer Bevollmächtigten vom 01.02.2001 beantragt sie im vereinfachten Unterhaltsanpassungsverfahren den Titel gemäß § 655 ZPO der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB anzupassen. Sie beantragt für das Verfahren gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.