Die 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der vier in den Jahren 1979, 1981, 1985 und 1987 geborene Kinder hervorgingen, wurde durch am 23. Januar 1990 rechtskräftig gewordenes Urteil des Kreisgerichts D. unter Anwendung von DDR-Recht geschieden. Das Erziehungsrecht für die Kinder wurde der Klägerin übertragen und der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. In der Folge übersiedelte der Beklagte am 20. April 1990 aus dem Gebiet der ehemaligen DDR in die damalige Bundesrepublik Deutschland und heiratete am 4. Juli 1990 erneut. Die Klägerin verzog im Oktober 1991 mit den Kindern in die alten Bundesländer.
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