AG Prenzlau - Urteil vom 18.05.1999 - 7 F 169/98 ,
Unterhaltsansprüche bei Vaterschaftsfeststellung - Zeitpunkt der Geltendmachung - Einwendungen gegen Unterhaltsklage des Kindes - Hemmung der Verjährung - Verwirkung von Ansprüchen nichtehelicher Kinder
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 9 UF 196/99
DRsp Nr. 2001/3604
Unterhaltsansprüche bei Vaterschaftsfeststellung - Zeitpunkt der Geltendmachung - Einwendungen gegen Unterhaltsklage des Kindes - Hemmung der Verjährung - Verwirkung von Ansprüchen nichtehelicher Kinder
1. Aus der Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4BGB folgt, dass Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann. Unterhalt für die Zeit vor der Feststellung kann nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2aBGB ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden, da der Unterhaltsberechtigte wegen des § 1600d Abs. 4BGB aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert war. 2. Im Verfahren nach § 653ZPO sind Einwendungen gegen die mit der Klage auf Vaterschaftsfeststellung verbundene Unterhaltsklage nur beschränkt zulässig. Dies ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter des § 653ZPO. Einwendungen, die die Herauf- oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs betreffen und damit regelmäßig zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen können, sind deshalb dem Abänderungsverfahren nach § 654ZPO vorzubehalten. Dies gilt insbesondere für Einwendungen des Beklagten, mit denen er seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder die mangelnde Bedürftigkeit des klagenden Kindes geltend machen will.
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