OLG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2000
9 UF 196/99
Normen:
BGB § 197 § 204 S. 2 § 205 § 1600D Abs. 4 § 1613 ; ZPO § 653 § 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1044
OLGR-Brandenburg 2000, 171
OLGReport-Brandenburg 2000, 171
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - Urteil vom 18.05.1999 - 7 F 169/98 ,

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaftsfeststellung - Zeitpunkt der Geltendmachung - Einwendungen gegen Unterhaltsklage des Kindes - Hemmung der Verjährung - Verwirkung von Ansprüchen nichtehelicher Kinder

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 9 UF 196/99

DRsp Nr. 2001/3604

Unterhaltsansprüche bei Vaterschaftsfeststellung - Zeitpunkt der Geltendmachung - Einwendungen gegen Unterhaltsklage des Kindes - Hemmung der Verjährung - Verwirkung von Ansprüchen nichtehelicher Kinder

1. Aus der Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB folgt, dass Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann. Unterhalt für die Zeit vor der Feststellung kann nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden, da der Unterhaltsberechtigte wegen des § 1600d Abs. 4 BGB aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert war. 2. Im Verfahren nach § 653 ZPO sind Einwendungen gegen die mit der Klage auf Vaterschaftsfeststellung verbundene Unterhaltsklage nur beschränkt zulässig. Dies ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter des § 653 ZPO. Einwendungen, die die Herauf- oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs betreffen und damit regelmäßig zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen können, sind deshalb dem Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO vorzubehalten. Dies gilt insbesondere für Einwendungen des Beklagten, mit denen er seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder die mangelnde Bedürftigkeit des klagenden Kindes geltend machen will.