Die Ehe der Klägerin zu 1 (im folgenden Klägerin) mit dem Beklagten, aus der der am 19. September 1985 geborene Kläger zu 2 hervorging, wurde durch Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Prenzlauer Berg vom 22. August 1988 unter Anwendung von DDR-Recht geschieden. Gleichzeitig wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für den Kläger zu 2 verurteilt.
Im August 1989 übersiedelte der Beklagte, im November desselben Jahres auch die Klägerin mit dem Kind in das Gebiet der damaligen Bundesrepublik.
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