Die klagende Stadt, die drei minderjährigen Kindern des Beklagten aus geschiedener Ehe Sozialhilfe leistet und deren Unterhaltsansprüche im Januar 1987 auf sich übergeleitet hat, nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Der Beklagte ist von Beruf Straßenfachwerker; sein monatliches Nettoeinkommen bewegte sich in den Jahren 1987 bis 1990 um 2.000 DM. Er ist weiterhin seinem nichtehelichen Kind Marcel P. unterhaltspflichtig.
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