BGH - Urteil vom 18.03.1992
XII ZR 1/91
Normen:
BGB §§ 1603 Abs. 2, § 1609, 1615 h Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Leistungsfähigkeit 1
BGHR BGB § 1603 Leistungsunfähigkeit 3
BGHR BSHG § 90 Überleitungsumfang 2
DRsp I(166)252c
DRsp I(167)389b
DRsp IV(413)217Nr.2
DRsp-ROM Nr. 1993/730
FamRZ 1992, 797
JuS 1992, 1063
MDR 1992, 970
NJW 1992, 1624
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Lübeck,

Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung künftigen Unterhalts bei Anspruchsüberleitung auf Sozialhilfeträger

BGH, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen XII ZR 1/91

DRsp Nr. 1993/721

Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung künftigen Unterhalts bei Anspruchsüberleitung auf Sozialhilfeträger

»1. Der Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes gegen seinen Vater, gegen den ein nichteheliches Kind bereits einen Unterhaltstitel erstritten hat, ist ebenso zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche aller Kinder (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 557). 2. Ein Sozialhilfeträger, der Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet hat, kann auch den künftig fällig werdenden Unterhalt geltend machen. In den Ausspruch eines seiner Klage stattgebenden Urteils ist die Bedingung aufzunehmen, daß er künftig Sozialhilfe in Höhe der zugesprochenen Beträge ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten leistet.«

Normenkette:

BGB §§ 1603 Abs. 2, § 1609, 1615 h Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Stadt, die drei minderjährigen Kindern des Beklagten aus geschiedener Ehe Sozialhilfe leistet und deren Unterhaltsansprüche im Januar 1987 auf sich übergeleitet hat, nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Der Beklagte ist von Beruf Straßenfachwerker; sein monatliches Nettoeinkommen bewegte sich in den Jahren 1987 bis 1990 um 2.000 DM. Er ist weiterhin seinem nichtehelichen Kind Marcel P. unterhaltspflichtig.