OLG Hamm - Urteil vom 04.11.2004
3 UF 555/01
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1276
NJW 2005, 297
OLGReport-Hamm 2005, 69
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 166/00

Unterhaltsbedarf der früher verheirateten Mutter eines nichtehelichen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 3 UF 555/01

DRsp Nr. 2005/16396

Unterhaltsbedarf der früher verheirateten Mutter eines nichtehelichen Kindes

»1. Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes, die früher einmal verheiratet war, wird geprägt durch die fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnisse aus dieser früheren Ehe. Diese bilden den Maßstab für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nichtehelichen Kindes; eine Teilhabe an dessen Lebensstellung kommt dagegen nicht in Betracht.2. Der Bedarf der Mutter des nichtehelichen Kindes umfasst - anders als beim nachehelichen Unterhalt - nicht Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt.3. Bei Betreuung eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes haften für den Unterhalt der Frau deren geschiedener Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes anteilig entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten ist aber nicht schematisch auf die beiderseitigen Erwerbsverhältnisse abzustellen, sondern auf den Betreuungsbedarf des nichtehelichen Kindes.4. Bei erhöhtem Betreuungsbedarf des nichtehelichen Kindes (hier: schwere motorische Behinderung auf Grund rheumatischer Polyarthritis) erscheint eine Beschränkung des Unterhalts auf den Drei-Jahres-Zeitraum des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB grob unbillig. «

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 § 1615l ;

Entscheidungsgründe:

(Der Tatbestand wird abgekürzt gemäß § 543 ZPO a. F.)