OLG Hamm - Urteil vom 17.11.1999
5 UF 86/99
Normen:
FVK Art. 135 § 1 ;
Vorinstanzen:
AG Rhedas-Wiedenbrück - Urteil vom 18.02.1999 - 3 b C 216/97 ,

Unterhaltsbedarf eines in Polen lebenden Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 5 UF 86/99

DRsp Nr. 2001/7542

Unterhaltsbedarf eines in Polen lebenden Kindes

Der Bedarf eines in Polen lebenden Kindes ist derart zu ermitteln, daß der sich nach deutschem Recht auf der Grundlage des Einkommens des Unterhaltsschuldners ergebende Tabellenunterhalt unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität und des Wechselkurses derart an die Lebensverhältnisse in Polen angepasst wird, dass dem Kind dort ein Betrag zur Verfügung steht, dessen Kaufkraft dem deutschen Tabellenunterhalt entspricht.

Normenkette:

FVK Art. 135 § 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

I.

Der Kläger ist nicht gehalten, detailliert darzulegen, wie die in der Urkunde des Kreisjugendamtes des Kreises Gütersloh vom 20.04.1989 titulierten 127,00 DM ermittelt worden sind. Geboten wäre entsprechender Vortrag dann, wenn die Urkunde in einem Abänderungsverfahren zu beachtende Bindungswirkungen entfalten würde.