Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
I.
Der Kläger ist nicht gehalten, detailliert darzulegen, wie die in der Urkunde des Kreisjugendamtes des Kreises Gütersloh vom 20.04.1989 titulierten 127,00 DM ermittelt worden sind. Geboten wäre entsprechender Vortrag dann, wenn die Urkunde in einem Abänderungsverfahren zu beachtende Bindungswirkungen entfalten würde.
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