OLG Thüringen - Beschluss vom 04.11.2004
1 WF 303/04
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1615 l ; BaföG § 36 ; BaföG § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2005, 498
Vorinstanzen:
AG Ilmenau, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 353/03

Unterhaltsbedürftigkeit für Ausbildungsunterhalt - eheähnliches Verhältnis

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 1 WF 303/04

DRsp Nr. 2005/4351

Unterhaltsbedürftigkeit für Ausbildungsunterhalt - eheähnliches Verhältnis

»1. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass Unterhaltsbedürftigkeit i.S. des § 1602 Abs. 1 BGB vorliegt. 2. Ein eheähnliches Verhältnis, in dem der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner zusammen lebt, kann sich auf seine Bedürftigkeit auswirken.«

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1615 l ; BaföG § 36 ; BaföG § 37 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6837,31 EUR nebst Zinsen aus übergegangenem Recht gemäß §§ 36, 37 BAföG in Anspruch.

Die Tochter des Beklagten, geboren am 20.09.1980, hat in dem Zeitraum Oktober 2000 bis Januar 2002 sowie Oktober 2002 bis September 2003 Leistungen nach dem BAföG von dem Kläger erhalten. Die Leistungen erfolgten als Vorausleistungen nach § 36 BAföG, nachdem der Kindesvater keinen Unterhalt leistete.