Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6837,31 EUR nebst Zinsen aus übergegangenem Recht gemäß §§
Die Tochter des Beklagten, geboren am 20.09.1980, hat in dem Zeitraum Oktober 2000 bis Januar 2002 sowie Oktober 2002 bis September 2003 Leistungen nach dem
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