I.
Die Parteien haben im März 1987 geheiratet. Sie haben zwei Kinder, C......... geboren am ... August 1987, und N....... geboren am ... Februar 1989. Durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 2. März 1992 wurde die Ehe geschieden, die elterliche Sorge für beide Kinder wurde dabei der Beklagten übertragen. Der Kläger hat aus einer anderen Verbindung noch eine weitere Tochter, A...... geboren am ...10.1983.
Im Scheidungsverfahren wurde dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 24. Februar 1992 aufgegeben, monatlichen Elementar-, Krankheits-, und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 2.255,00 DM an die Beklagte und Kindesunterhalt von jeweils 495,00 DM zu zahlen.
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