OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.08.2001 3 W 171/01
Normen:
BGB § 1909 § 1915 Abs. 1 §§ 1776 ff. ; SGB VIII § 87 c Abs. 3 ; ZPO § 241 § 642 a a.F. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1064
OLGReport-Zweibrücken 2002, 12
Rpfleger 2002, 25
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 95/01
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 93/00
Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher tätigen Jugendamtes trotz Ortswechsel des Kindes - Kindeswohl
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 171/01
DRsp Nr. 2001/13786
Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher tätigen Jugendamtes trotz Ortswechsel des Kindes - Kindeswohl
»Besteht nach Beendigung einer Amtspflegschaft bzw. Beistandschaft und Aufenthaltswechsel des Kindes weiterhin Bedarf für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (hier: zwecks Fortsetzung eines gemäß § 241ZPO unterbrochenen Unterhaltsbetragsverfahrens), kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, abweichend von der Regelung in § 87 c Abs. 3 Satz 1 SGB VIII das bisher mit der Sache befasste Jugendamt als Pfleger zu bestellen.«
Normenkette:
BGB § 1909 § 1915 Abs. 1 §§ 1776 ff. ; SGB VIII § 87 c Abs. 3 ; ZPO § 241 § 642 a a.F. ;
Gründe:
I.
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