Mit dem am 15. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Antrag vom 08. Februar 2001 hat die Antragstellerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main-Höchst vom 24.06.1999 (402 F 2501/98), durch das der Antragsgegner verurteilt wurde, 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen, dahingehend abzuändern, dass gemäß § 655 ZPO i.V.m. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetzes das Kindergeld nicht angerechnet werden soll, soweit der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet.
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