SchlHOLG - Urteil vom 20.07.2004
8 UF 266/03
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; BGB § 1615 h ;
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 137/03

Unterhaltskürzung aus Billigkeitsgründen - eheähnliche Verfestigung einer neuen Lebensgemeinschaft

SchlHOLG, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 8 UF 266/03

DRsp Nr. 2004/18928

Unterhaltskürzung aus Billigkeitsgründen - eheähnliche Verfestigung einer neuen Lebensgemeinschaft

»Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, die schon mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind empfangen hat, kann den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; BGB § 1615 h ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte hatten 1998 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammt die Tochter Le. (Klägerin zu 2), geboren 1998. Die Klägerin zu 1) hat eine weitere Tochter aus erster Ehe. Sie bewohnt seit der Trennung der Parteien eine Wohnung in E.. Sie ist Eigentümerin eines Pferdes, welches bisher auf dem Hof des Zeugen R. in E. untergestellt war. Zu diesem Zeugen unterhält sie eine Beziehung, aus der die 2003 geborene Tochter La. hervorgegangen ist.

Der Beklagte ist Diplomingenieur. Er hat sich im Jahre 2000 selbständig gemacht. Er zahlt seit April 2003 monatlich insgesamt 1500 EURO Ehegatten- und Kindesunterhalt an die Klägerin zu 1), seit Februar 2004 monatlich 1300 EURO.

Die Ehe der Parteien ist seit dem 28. März 2003 rechtskräftig geschieden (23 (19) F 559/02).