OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.1999
7 UF 446/99
Normen:
ZPO § 645 § 648 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 901 (LS)
Vorinstanzen:
AG Marsberg, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 6/99

Unterhaltspflicht - Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit im vereinfachten Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 7 UF 446/99

DRsp Nr. 2001/3570

Unterhaltspflicht - Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit im vereinfachten Verfahren

Auch wenn im vereinfachten Verfahren der Einwand der Leistungsunfähigkeit nicht in dem eingeführten Vordruck vorgesehen ist, ist er zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner ihn unter Beifügung der in § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO geforderten Belege geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 645 § 648 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I.