OLG Naumburg - Beschluss vom 23.07.2001
8 WF 104/01
Normen:
BGB § 1612 b § 1612 c § 1612 b Abs. 5 ; KindUG § 2 § 3 ; RegelbetragsVO § 2 ; ZPO § 655 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 654 ;
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 30/01

Unterhaltspflicht - Bestimmtheit des Urteilstenors - Prozent- und Betragsangaben - Anrechnungsbetrag des Kindergeldes

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 104/01

DRsp Nr. 2001/11471

Unterhaltspflicht - Bestimmtheit des Urteilstenors - Prozent- und Betragsangaben - Anrechnungsbetrag des Kindergeldes

»1. Ein Tenor muss so bestimmt sein, dass sich aus ihm ohne Erklärung die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners eindeutig ergibt.2. Enthält ein Tenor sowohl eine Prozent- als auch eine Betragsangabe, fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Bestimmtheit.3. Der anzurechnende Kindergeldanteil nach § 1612b BGB erfordert die Angabe des Betrages; die wörtliche oder sinngemässe Wiederholung der Anrechnungsregeln erfüllt diese Anforderungen nicht.«

Normenkette:

BGB § 1612 b § 1612 c § 1612 b Abs. 5 ; KindUG § 2 § 3 ; RegelbetragsVO § 2 ; ZPO § 655 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 654 ;

Gründe:

Mit beim Antrag begehrte der Antragsteller die Abänderung einer Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels der Gestalt, dass zunächst einmal ein statischer Titel, in dem sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Unterhalt in Form von anerkannten Beträgen verpflichtete, gemäß Art. 5, § 2, 3 KindUG umgewandelt und darüber hinaus, dass das staatliche Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB bei der Umstellung berücksichtigt werden soll.