SchlHOLG - Urteil vom 23.03.2001
10 UF 143/00
Normen:
BGB § 1601 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 308
Vorinstanzen:
AG Eutin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 77/00

Unterhaltspflicht - Haushaltsführung - Entlastung gegenüber eigener Familie - nichteheliches minderjähriges Kind

SchlHOLG, Urteil vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 10 UF 143/00

DRsp Nr. 2001/9644

Unterhaltspflicht - Haushaltsführung - Entlastung gegenüber eigener Familie - nichteheliches minderjähriges Kind

Der Unterhaltsverpflichtete, der die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernimmt, wird im Verhältnis zu seiner jetzigen Familie entlastet, nicht aber im Verhältnis zu einem nichtehelichen minderjährigen Kind.

Normenkette:

BGB § 1601 ff. ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 1601 ff. BGB einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Der Beklagte kann sich gegenüber diesem Anspruch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht hinreichend leistungsfähig.

Der Beklagte hat in seiner Ehe in Absprache mit seiner Frau die Rolle des sogenannten Hausmannes eingenommen. Diese Entscheidung berührt grundsätzlich nur das Verhältnis zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, befreit ihn allerdings nicht von seiner Unterhaltspflicht im Hinblick auf sein nichteheliches, unterhaltsbedürftiges Kind, den Kläger.